AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der innoLED B. Reisen KG für Online-Shop und Katalog
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GELTUNGSBEREICH
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Die Lieferung an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen zwischen der Firma innoLED B. Reisen KG (nachfolgend: Verkäufer) und dem Kunden (nachfolgend: Käufer). Abweichenden oder ergänzenden Regelungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung des Verkäufers wirksam, es sei denn, es handelt sich um individuelle Vertragsabreden.
1.3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie sind ebenfalls Bestandteil sämtlicher auf Abschluss derartiger Verträge gerichteten Angebote sowie sämtlicher zur Erfüllung derartiger erbrachten Leistungen.
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VERTRAGSABSCHLUSS
IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR
2.1. Der Verkäufer unterliegt keinen speziellen und vorstehend nicht erwähnten Verhaltenskodizes.
2.2. Die Darstellung der Waren im Online-Shop des Verkäufers unter www. …. stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern ein freibleibendes, unverbindliches Angebot dar. Die enthaltenen Angaben, wie Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen und Beschreibungen sind nach bestem Wissen gemacht und unverbindlich. Die Vertragssprache ist deutsch.
2.3. Eine Bestellung in dem Online-Shop des Verkäufers ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Der Käufer kann sich auf der Webseite des Online-Shops unter www. … durch Anklicken des Buttons „mein Konto“ und Durchführung des nachfolgenden Registrierungsverfahrens registrieren. Für eine erfolgreiche Registrierung hat der Käufer die im Rahmen des Registrierungsverfahrens erforderlichen Pflichtauskünfte zu erteilen. Der Käufer sichert zu, dass die von ihm mitgeteilten Auskünfte wahrheitsgemäß sind und er im eigenen Namen handelt.
2.4. Die erfolgreiche Registrierung des Käufers wird von dem Verkäufer manuell in Textform per E-Mail bestätigt. Erst mit Versenden der Registrierungsbestätigung durch den Verkäufer ist die Registrierung abgeschlossen.
2.5. Die im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhobenen Daten werden von dem Verkäufer unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach Ziffer 11 gespeichert. Der Käufer kann jederzeit die Löschung der bei dem Verkäufer gespeicherten Daten verlangen. Mit der Löschung entfallen auch die Registrierung und die Bestellberechtigung im Online-Shop des Verkäufers.
2.6. Durch Anklicken des Buttons ʺin den Warenkorbʺ wird das ausgewählte Produkt für eine eventuell später erfolgende Bestellung vorgemerkt. Über den ʺWarenkorbʺ, welcher jederzeit über einen Link im Shop-Angebot erreichbar ist, wird eine Aufstellung aller im Warenkorb befindlichen Produkte angezeigt. Hier können Art und Anzahl der Produkte geändert bzw. gelöscht werden. Nach Prüfung der Angaben wird durch Klicken des Buttons ʺWeiter zur Kasseʺ der Bestellvorgang fortgesetzt. In der Bestellabwicklung wird jeder Schritt erläutert und die erforderlichen Angaben abgefragt. Durch Bestätigung des Buttons ʺJetzt Kaufenʺ wird die Bestellung des Käufers an den Verkäufer gesandt. Die Bestellung des Käufers ist als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren und rechtsverbindlich.
2.7. Nach Eingang der Bestellung des Käufers bei dem Verkäufer erhält der Käufer eine automatisch generierte Zugangsbestätigung per E-Mail. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sondern bestätigt nur den Erhalt der Bestellung des Käufers.
2.8. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang geliefert bzw. ausgeführt werden. Dann gelten der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Gerät der Käufer in Verzug mit der Annahme, trägt er die, der Höhe nach angemessenen, Lagerkosten. Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.
2.9. Die Vertragsdokumente werden durch den Verkäufer gespeichert. Auf Verlangen des Käufers stellt der Verkäufer diesem die Vertragsdokumente per E-Mail zur Verfügung.
2.10. Soweit Verkaufsangestellte des Verkäufers vor oder bei Vertragsschluss mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Nachträgliche Auftragsänderungen sowie Änderungen des Liefervertrages werden von dem Verkäufer ebenfalls schriftlich bestätigt. Es gilt jedoch der Vorrang der Individualabrede.
2.11. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für den Verkäufer nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie bspw. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie im Sinne von § 443 Abs.1 BGB, wenn der Verkäufer dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. Ebenso können aus allgemeinen Produktbeschreibungen keine Rückschlüsse auf Qualität und Tauglichkeit gezogen und keine Sachmängelansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, bestimmte Eigenschaften der Produkte werden von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.12. Die technische Beratung durch den Verkäufer erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist.
2.13. Stellt der Verkäufer dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne der §§ 454, 455 BGB.
2.14. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, von dem Käufer Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben sind. Der Rückforderungsanspruch ist mit Geltendmachung sofort fällig.
IN SONSTIGEN FÄLLEN
2.15. Verbindliche Bestellungen des Käufers im Sinne eines Angebots gemäß § 145 BGB kann der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Angebot innerhalb einer Woche nach Eingang schriftlich oder in Textform, d.h. per E-Mail, Fax oder Brief sowie durch Zusendung der Waren anzunehmen. Die in Drucksachen, Angeboten und sonstigen Unterlagen des Verkäufers enthaltenen Angaben, wie Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen und Beschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und sind unverbindlich.
2.16. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. In letzterem Fall gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.
2.17. Bei Bestellungen auf elektronischem Weg, d.h. per E-Mail, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung bzw. Zusendung einer Rechnung verbunden werden. Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden die Vertragsdokumente gespeichert und dem Käufer auf dessen Verlangen nebst den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen per E-Mail zur Verfügung gestellt.
2.18. Soweit Verkaufsangestellte des Verkäufers vor oder bei Vertragsschluss mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Nachträgliche Auftragsänderungen sowie Änderungen des Liefervertrages werden von dem Verkäufer ebenfalls schriftlich bestätigt. Es gilt jedoch der Vorrang der Individualabrede.
2.19. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für den Verkäufer nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie im Sinne von § 443 Abs.1 BGB, wenn der Verkäufer dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. Ebenso können aus allgemeinen Produktbeschreibungen keine Rückschlüsse auf Qualität und Tauglichkeit gezogen und keine Sachmängelansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, bestimmte Eigenschaften der Produkte werden von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.20. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist.
2.21. Stellt der Verkäufer dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne der §§ 454, 455 BGB.
2.22. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Käufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen umgehend wieder an den Verkäufer herauszugeben sind. Der Rückforderungsanspruch ist mit Geltendmachung sofort fällig.
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LIEFERFRISTEN UND VERZUG
3.1. Lieferzeiten werden auf den Produktseiten des Verkäufers angegeben oder individuell vereinbart. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung des Verkäufers erfolgt, handelt es sich um Zirka-Lieferzeiten.
3.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht bevor dem Verkäufer alle für die Ausführung der Bestellung notwendigen technischen und sonstigen erforderlichen Unterlagen sowie eventuell notwendige Genehmigungen des Käufers vorliegen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem sich der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug befindet.
3.3. Der Käufer kann erstmals vier Wochen nach Überschreiten der Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Ersatz eines Verzugsschadens ist ausgeschlossen, sofern dieser auf leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich zugesichert hat.
3.4. Hat der Verkäufer die Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten und will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Wäre der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten oder beruht die Überschreitung der Lieferfrist lediglich auf leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Käufers nach Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Käufer erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Macht der Verkäufer von dem Recht zu Teillieferungen Gebrauch, werden Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.
3.6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer vertreten ist. Falls ein Lieferant trotz vertraglicher Verpflichtung den Verkäufer nicht mit der bestellten Ware beliefert, ist dieser zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Käufer unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Ein bereits bezahlter Kaufpreis wird unverzüglich erstattet.
3.7. Für durch Verschulden der Vorlieferanten des Verkäufers verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.8. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmung, behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des Verkäufers zuzurechnen sind, oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung oder Lieferung des Verkäufers von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von dem Käufer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will.
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VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG
4.1. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk an die von dem Käufer angegebene Lieferadresse. Das Transportrisiko geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.3. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über, beim Versendungskauf dann, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW erfolgt.
4.4. Der Übergabe steht es gleich, wenn Käufer im Verzug der Annahme ist.
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PREISE UND ZAHLUNG
5.1. Es gelten die Listenpreise des Verkäufers im Zeitpunkt der Bestellung, wie sie in dem aktuellen Lieferprogramm ausgewiesen sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“. Kosten für Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstiger Spesen sind im Preis nicht enthalten; diese werden gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.2. Im Falle der Lieferung ins Ausland trägt der Käufer darüber hinaus gegebenenfalls die anfallenden Steuern und Zölle. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers in das Ausland gesandt oder wählt der Käufer eine besondere Versandart, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
5.3. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der dem Verkäufer entstehenden Kosten ein, z.B. durch eine Preisänderung der Vorlieferanten, ist der Verkäufer berechtigt, bei Lieferungen, die später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, eine angemessene Anpassung des Preises vorzunehmen. Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 15 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, tritt der Käufer in Vorkasse. Mit der Auslösung der Bestellung wird der Kaufpreis in vollständiger Höhe fällig. Die Versendung der Ware erfolgt erst nach dem Eingang des Rechnungsbetrages beim Verkäufer.
5.5. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügt.
5.6. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzubehalten bzw. zurückzufordern. Der Verkäufer kann dem Käufer außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
5.8. Sofern eine Lastschriftvereinbarung vorliegt, zeigt der Verkäufer dem Käufer die Vorabankündigung des SEPA-Lastschrifteinzuges spätestens 2 Tage vor Fälligkeit an. Werden die Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, von bestehenden Einzugsermächtigungen Gebrauch zu machen und kann für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
5.9. Verzugszinsen werden mit 9-Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine niedrigere Belastung.
5.10. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial sind nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann der Käufer nicht geltend machen.
5.11. Die Vergütungsansprüche des Verkäufers gegenüber gewerblichen Käufern verjähren in fünf Jahren.
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EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bestellt, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von dem Verkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
6.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bis zum endgültigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und dem Verkäufer Zugriff Dritter auf die Ware – etwa im Falle einer Pfändung – sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat der Käufer dem Verkäufer einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziff. 6.03. bis 6.04. gehen auf den Verkäufer über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
6.3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt unwiderruflich an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung von seinen Kunden ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Abtretung dient in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6.4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der von dem Verkäufer gelieferten Ware zu den anderen verkauften Waren unwiderruflich an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Erlischt das Vorbehaltseigentum des Verkäufers durch Verarbeitung der von ihm gelieferten Ware (z.B. durch Verbindung mit anderen Sachen), überträgt der Käufer bereits jetzt das Miteigentum an der durch Verbindung entstandenen Sache auf den Verkäufer.
Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die durch Verbindung entstandene neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich mitverwahrt.
6.5. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies dem Verkäufer unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.6. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit vollständiger Bezahlung der Ware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der unter Ziff. 6 genannten Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtloser Mahnung und Fristsetzung für die Leistungserbringung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
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ANNAHMEVERZUG DES KÄUFERS
7.1. Befindet sich der Käufer mit der Annahme der von ihm bestellten Leistungen im Verzug und setzt der Verkäufer ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme der Leistungen, so kann der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist nach seiner Wahl anstatt Vertragserfüllung vom Vertrag zurücktreten und eine Aufwandspauschale von 20 % des Auftragswertes als Schadensersatz verlangen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7.2. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn im Falle der Insolvenz des Käufers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
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GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Der Käufer hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen.
8.2. Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Käufer unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer diesem gegenüber schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung qualifiziert und schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche und die sonstigen darauf aufbauenden Ansprüche des Käufers. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
8.3. Geringfügige Abweichungen gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
8.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 2 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung nach „Muster“ können an den Liefergegenstand keine Anforderungen gestellt werden, soweit diese über Qualität und Eigenschaften der dem Käufer zur Verfügung gestellten Muster hinausgehen.
8.5. Im Fall der Gewährleistung hat der Verkäufer die Möglichkeit, den Mangel nach Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Austausch zu beheben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Ein Anspruch des Käufers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die der Käufer dem Verkäufer schriftlich oder in Textform mitzuteilen hat, behoben werden kann.
8.6. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
8.7. Der Verkäufer ist zur Zahlung eines Aufwendungsersatzanspruchs für die Ein- und Ausbaukosten in voller Höhe nicht verpflichtet, soweit dieser wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Abs. 4 S. 1 BGB unverhältnismäßig ist. Der Verkäufer hat das Recht den Aufwendungsersatzanspruch auf einen angemessenen Betrag zu beschränken.
8.8. Zum Verkauf wird auch B-Ware angeboten, welche sich bereits längere Zeit im Lager befindet. Die Waren wurden nicht dem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt und sind somit nicht gebraucht. Aufgrund des Alters der Ware kann nicht sichergestellt werden, dass Austauschprodukte weiterhin auf dem Markt erhältlich sind. Aus diesem Grund wird für diese Waren die Gewährleistung ausgeschlossen. Zudem wird die Gewährleistung ebenfalls für gebrauchte Waren ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Zudem findet kein Gewährleistungsausschluss für sonstige Schäden statt, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
8.9. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
8.10. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Verkäufer sowie dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
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HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf grobem Verschulden durch den Verkäufer
oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.
9.3. Die unter Ziff. 9.01 aufgeführten Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist vorzuwerfen ist. Ebenso gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
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Garantie
10.1. Neben der gesetzlichen Mängelgewährhaftung kann eine Haltbarkeitsgarantie übernommen werden. Die Funktionsfähigkeit der Waren wird für drei Jahre ab Erhalt der Ware garantiert.
10.2. Das Garantieversprechen umfasst ausschließlich die Funktionsfähigkeit des Produktes und bezieht sich auf etwaige Mängel an der Ware. Ausschließlich ein innerhalb der fünfjährigen Garantiefrist auftretender Sachmangel begründet die Rechte aus der Garantie. Von der Garantie werden möglicherweise anfallende Ein- und Ausbaukosten nicht erfasst.
10.3. Dieses Garantieversprechen gilt nur soweit die Waren ordnungsgemäß verwendet werden. Der Einsatz der Waren muss den technischen Anforderungen entsprechend ausgeführt werden. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der mitgelieferten Anleitung für das jeweilige Produkt. Soweit diese technischen Anforderungen nicht eingehalten werden wird das Garantieversprechen ausdrücklich ausgeschlossen.
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RÜCKNAHME / UMTAUSCH
11.1. Eine Rücknahme oder Umtausch ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, anderenfalls wird die Annahme verweigert. Anbruchpackungen und nicht mehr verkehrsfähige Waren sind von Rücknahme oder Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
11.2. Rücklieferungen – auch zur Reparatur – werden von dem Verkäufer nur dann angenommen, wenn eine bei dem Verkäufer vorher einzuholende RMA-Nummer gut sichtbar auf der Umverpackung angebracht wurde. Transportkosten und weiterer Aufwand von nicht angenommener Ware gehen zu Lasten des Käufers.
11.3. Die Höhe einer eventuellen Vergütung für noch verwertbare Ware richtet sich nach deren Befund und wird von dem Verkäufer nach billigem Ermessen festgesetzt.
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REPARATUREN
12.1. Reparaturfristen legt der Verkäufer nach bestem Wissen und Gewissen fest. Es handelt sich um Zirka-Zeiten, es sei denn, der Verkäufer hat eine ausdrücklich für verbindlich erklärte Zusage für einen bestimmten Termin gegeben.
12.2. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dieses von dem Käufer ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind zu vergüten, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
12.3. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
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DATENSCHUTZ
13.1. Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer zur Ausführung der Bestellung personenbezogene Daten erheben und auf einer EDV-Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeiten und speichern darf. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt. Der Verkäufer verpflichtet sich ausdrücklich, ihm bekannt gewordene Daten der Käufer an Dritte weder gegen Entgelt noch unentgeltlich weiterzugeben.
Um den Käufer über Neuigkeiten unterrichten zu können, ist der Verkäufer berechtigt, die Daten der Besteller auch nach Auftragserledigung in einer Datenbank zu speichern. Der Verkäufer wird dem Käufer auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. Auf Wunsch des Käufers werden seine Daten unverzüglich gelöscht.
13.2. Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer in Bezug auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes berücksichtigt. Die Datenschutzpraxis richtet sich nach deutschem Datenschutzrecht und steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG). Die Datenschutzerklärung des Verkäufers kann über die Webseite des Onlineshops unter www.innoled-shop.de sowie über die Firmenhomepage des Verkäufers unter www.innoled.de/datenschutzbestimmungen.html abgerufen werden.
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ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
14.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen handelt, das für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an dem Gericht zu verklagen, dass nach dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständig ist.
14.2. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger wie auch zukünftiger Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.